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Freispruch vom Vorwurf des Marihuanahandels

Rechtsanwältin für Strafrecht in Stuttgart sorgt für Freispruch

Die Anklage lautete auf schwunghaften Handel mit Marihuana. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen zwischen Weihnachten 2010 und Ende Februar 2011 in acht Fällen Marihuana an einen sich mittlerweile wieder in seinem Heimatland Tschechien befindlichen Zeugen verkauft zu haben.
Der Vorwurf kam zustande durch die „Lebensbeichte“ eines Zeugen, der im Rahmen einer Verkehrskontrolle wegen Drogenkonsums zur Anzeige gebracht wurde. Im Rahmen seiner Vernehmung gab der selbst Beschuldigte zu, regelmäßig Marihuana zu konsumieren und dieses bei verschiedenen Dealern in Ludwigsburg oder Kornwestheim am Bahnhof oder im Stadtpark zu erwerben.
Der Hauptbelastungszeuge, welcher selbst wegen seines eingestandenen Erwerbes von Marihuana bereits verurteilt wurde, blieb der Hauptverhandlung trotz Ladung fern. Da der Zeuge jedoch von der Polizei vernommen worden war, wurde der vernehmende Polizeibeamte als „Zeuge vom Hörensagen“ in der Hauptverhandlung gehört.
Er gab an, nachdem der Zeuge seinen Dealer nur mit Spitznamen kannte und auch nur eine spärliche Personenbeschreibung abgeben konnte, dem Zeugen einen Lichtbildordner vorgelegt zu haben, welcher 30 Personen der Kornwestheimer Rauschgiftszene beinhaltete. Die Bilder seien durchnummeriert gewesen und nicht durch eine Vorauswahl zusammengestellt gewesen. Der Ordner würde aber ausschließlich Personen der örtlichen Rauschgiftszene beinhalten, die durch eigene Ermittlungen an polizeibekannten Örtlichkeiten verhäuft auftreten würden.
Der Zeuge identifizierte den Angeklagten auf Lichtbild Nr. 9 als seinen Rauschgiftdealer.
Seine Verteidigerin, die Stuttgarter Fachanwältin für Strafrecht Amely Schweizer monierte erfolgreich, daß die Wahllichtbildvorlage nicht den Anforderungen des BGH, welcher mindestens eine Anzahl von 8 Lichtbildern von Vergleichspersonen verlange, entsprochen habe (vgl. BGH, Beschluß vom 09.11.2011 – 1 StR 524/11).
Es sei daher nach der durchgeführten Lichtbildvorlage von angeblich bekannten Personen der örtlichen Rauschgiftszene nicht ersichtlich, ob der Angeklagte nicht bloß zufällig – nachdem der Zeuge zuvor lediglich eine spärliche Personenbeschreibung abgeben konnte - dem Dealer des Zeugen ähnlich sehe. Zudem sei nicht auszuschließen, daß der Zeuge den Angeklagten lediglich als Konsument von Marihuana kenne. Weitere Zweifel hegte die Verteidigung an der Zeugenaussage aufgrund deren Entstehung. Schließlich habe der Zeuge im Rahmen seiner eigenen Vernehmung als Beschuldigter eines Drogendeliktes Angaben zu angeblichen Dealern gemacht. Es sei daher nicht auszuschließen, daß die Angaben des Zeugen deswegen erfolgt seien, um selbst in den Genuß einer Strafmilderung zu gelangen. Aus diesem Grunde müsse man der Aussage des Zeugen mit entsprechender Skepsis gegenüberstehen.
Der Angeklagte beteuerte zudem glaubhaft, weder den Zeugen zu kennen noch jemals Marihuana verkauft zu haben. Zwar habe er früher selbst Marihuana konsumiert, den Konsum jedoch mittlerweile beendet.
Nachdem der Zeuge sich nach seiner polizeilichen Vernehmung zudem nach Tschechien abgesetzt hatte und in seiner Vernehmung einen nicht realistischen Grammpreis von € 25,00 pro Gramm Marihuana angegeben hatte, überdies die polizeiliche Vernehmung des Hauptbelastungszeugen, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig war, nicht in Anwesenheit eines vereidigten Dolmetschers, sondern in Anwesenheit einer tschechischstämmigen Bekannten des Zeugen erfolgte, konnte das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit von der Schuld und der Täterschaft des Angeklagten überzeugen und sprach den Angeklagten vom Vorwurf des Handeltreibens von Betäubungsmitteln aus tatsächlichen Gründen frei.



Eingestellt am 29.01.2013 von A. Schweizer
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