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BtM Verstoß? - Was rät Ihr Anwalt für Strafrecht in Stuttgart
Als Fachanwalt für Strafrecht in Stuttgart ist einer meiner Tätigkeitsschwerpunkte die Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen gem. §§ 29 ff. BtMG.
Nicht nur als Drogenhändler, sondern auch als gelegentlicher Käufer oder Konsument von Kokain, Cannabis, Heroin, Amphetamin oder sonstigen Drogen wie z.B. Legal Highs kann man leicht in das Visier der Ermittlungsbehörden gelangen. Im Bereich der organisierten Kriminalität ist es durchaus üblich, daß die Polizei Observationen und Telefonüberwachungen durchführt, um den Drogenhändlern auf die Spur zu kommen oder um illegale Cannabisplantagen zu entdecken.
Meist bekommen die Betroffenen zunächst von den laufenden Ermittlungen nichts mit. Die Überraschung, ohne Vorwarnung plötzlich eine Vorladung als Beschuldigter in einem laufenden Ermittlungsverfahren zu erhalten, ist dann groß.
Auch schon beim Ankauf einer etwas größeren Menge oder des häufigen Kaufens von Drogen kann leicht der Verdacht aufkommen, die Betroffenen würden mit Drogen in nicht geringer Menge handeln. Die Grenze zwischen bloßem Drogenbesitz und Drogenhandel ist oft fließend. Die Ermittlungsbehörden haben dann die Möglichkeit, Hausdurchsuchungen oder Festnahmen durchzuführen.
Die Strafen für Drogenbesitz, Drogenhandel, Drogenanbau etc. sind abhängig von der Begehungsform des jeweiligen Deliktes und der Wirkstoffmenge des jeweiligen Betäubungsmittels. Sie reichen von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Haftstrafen.
Zögern Sie in diesen Fällen nicht, Ihren Anwalt für BtM in Stuttgart einzuschalten. Eine Effektive Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen ist nur dann gewährleistet, wenn Sie sich an Ihren Rat Ihres Anwaltes für BtM in Stuttgart halten:
Schweigen Sie!
Lassen Sie sich nicht durch Versprechungen der Ermittlungsbehörden zu Aussagen hinreißen! Auch wenn die Ermittlungsbehörden bei einer Aussage oder Lebensbeichte einen Strafrabatt versprechen,
schweigen Sie!
Nur ein erfahrener Anwalt im Betäubungsmittelstrafrecht kann abschätzen, ob eine Aussage den erwarteten Strafrabatt gewährt. Im übrigen ist die Polizei nicht befugt, Zusagen im Sinne des § 31 BtMG zu machen.
Nicht nur als Drogenhändler, sondern auch als gelegentlicher Käufer oder Konsument von Kokain, Cannabis, Heroin, Amphetamin oder sonstigen Drogen wie z.B. Legal Highs kann man leicht in das Visier der Ermittlungsbehörden gelangen. Im Bereich der organisierten Kriminalität ist es durchaus üblich, daß die Polizei Observationen und Telefonüberwachungen durchführt, um den Drogenhändlern auf die Spur zu kommen oder um illegale Cannabisplantagen zu entdecken.
Meist bekommen die Betroffenen zunächst von den laufenden Ermittlungen nichts mit. Die Überraschung, ohne Vorwarnung plötzlich eine Vorladung als Beschuldigter in einem laufenden Ermittlungsverfahren zu erhalten, ist dann groß.
Auch schon beim Ankauf einer etwas größeren Menge oder des häufigen Kaufens von Drogen kann leicht der Verdacht aufkommen, die Betroffenen würden mit Drogen in nicht geringer Menge handeln. Die Grenze zwischen bloßem Drogenbesitz und Drogenhandel ist oft fließend. Die Ermittlungsbehörden haben dann die Möglichkeit, Hausdurchsuchungen oder Festnahmen durchzuführen.
Die Strafen für Drogenbesitz, Drogenhandel, Drogenanbau etc. sind abhängig von der Begehungsform des jeweiligen Deliktes und der Wirkstoffmenge des jeweiligen Betäubungsmittels. Sie reichen von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Haftstrafen.
Zögern Sie in diesen Fällen nicht, Ihren Anwalt für BtM in Stuttgart einzuschalten. Eine Effektive Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen ist nur dann gewährleistet, wenn Sie sich an Ihren Rat Ihres Anwaltes für BtM in Stuttgart halten:
Schweigen Sie!
Lassen Sie sich nicht durch Versprechungen der Ermittlungsbehörden zu Aussagen hinreißen! Auch wenn die Ermittlungsbehörden bei einer Aussage oder Lebensbeichte einen Strafrabatt versprechen,
schweigen Sie!
Nur ein erfahrener Anwalt im Betäubungsmittelstrafrecht kann abschätzen, ob eine Aussage den erwarteten Strafrabatt gewährt. Im übrigen ist die Polizei nicht befugt, Zusagen im Sinne des § 31 BtMG zu machen.
Eingestellt am 16.05.2013 von A. Schweizer
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