Freispruch vom Vorwurf des erpresserischen Menschenraubes
Den drei Angeklagten wurde vorgeworfen, den Geschädigten unter einem Vorwand in die Wohnung der Angeklagten gelockt, ihn dort über mehrere Stunden festgehalten und ihn geschlagen zu haben, um von dem Geschädigten einen Geldbetrag in Höhe von € 3.200,00 für den beabsichtigten Erwerb eines gefälschten Passes zurückzufordern. Dem Geschädigten seien hierbei sein Handy, mehrere Dokumente sowie seine Bankkarte als Druckmittel sowie Bargeld in Höhe von € 250,00 abgenommen worden. Über die Bedrohungssituation seien von der Angeklagten Videoaufnahmen gemacht worden und ihm sei gedroht worden, diese via Facebook zu veröffentlichen.
Weiterhin seien in der Wohnung der Angeklagten anläßlich einer Durchsuchung 412 Gramm Marihuana aufgefunden worden, was die Angeklagte gewußt und gebilligt habe, um sich mit dem weiteren Angeklagten eine Einkommensquelle zu ermöglichen.
In der ersten Instanz wurde die Angeklagte wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt.
Die Verteidigerin der Angeklagten, die Stuttgarter Strafverteidigerin und Fachanwältin für Strafrecht Amely Schweizer, monierte in der Berufungshauptverhandlung mit Erfolg die der Angeklagten gemachten Vorwürfe. Zum einen konnte nicht festgestellt werden, daß die Angeklagte über die gelagerte Rauschgiftmenge in ihrer Wohnung informiert war. Zum anderen blieben erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Angeklagte irgendeinen Förderungswillen hinsichtlich der Freiheitsberaubung hatte.
Sie war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Weiterhin seien in der Wohnung der Angeklagten anläßlich einer Durchsuchung 412 Gramm Marihuana aufgefunden worden, was die Angeklagte gewußt und gebilligt habe, um sich mit dem weiteren Angeklagten eine Einkommensquelle zu ermöglichen.
In der ersten Instanz wurde die Angeklagte wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt.
Die Verteidigerin der Angeklagten, die Stuttgarter Strafverteidigerin und Fachanwältin für Strafrecht Amely Schweizer, monierte in der Berufungshauptverhandlung mit Erfolg die der Angeklagten gemachten Vorwürfe. Zum einen konnte nicht festgestellt werden, daß die Angeklagte über die gelagerte Rauschgiftmenge in ihrer Wohnung informiert war. Zum anderen blieben erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Angeklagte irgendeinen Förderungswillen hinsichtlich der Freiheitsberaubung hatte.
Sie war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Eingestellt am 07.04.2020 von A. Schweizer
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