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Verfassungsgericht billigt Deal im Strafprozeß

Informelle Absprachen jenseits von § 257c StPO sind verfassungswidrig

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes(BVerfG) lagen drei Verfassungsbeschwerden zugrunde in welchen sich die Beschwerdeführer gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung im Anschluß an eine Verständigung gem. § 257c StPO zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten wendeten. Mittelbar richteten sich die Verfassungsbeschwerden zweier Beschwerdeführer zudem gegen die Vorschrift des § 257c StPO, welche seit 2009 die gesetzliche Grundlage für die Verständigung bildet.
Aufsehen erregt hatte vor allem das Verfahren eines Ex- Polizisten. Ihm und einem Kollegen wurde vorgeworfen, einem Händler Schwarzmarkt- Zigaretten abgenommen zu haben um sie für sich zu behalten. Weil er bei der Kontrolle des Händlers seine Dienstwaffe getragen hatte lautete die Anklage auf schweren Raub.
Nach Anklageverlesung soll der Vorsitzende Richter angeboten haben, daß er im Falle eines Geständnisses mit einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren davonkomme. Im Falle einer streitigen Verhandlung würden ihm vier Jahre Gefängnis drohen. Unter diesem Druck habe der Angeklagtte ein Geständnis abgelegt – obwohl er unschuldig sei. Er wurde wie verabredet verurteilt und aus dem Polizeidienst entlassen.
Das BVerfG hat in seinem Urteil die umstrittenen Absprachen im Strafprozeß grundsätzlich gebilligt. Allerdings müßten sich die Richter und Staatsanwälte bei solchen Absprachen stärker an Recht und Gesetz halten. Die Verfassungsrichter kritisierten, daß sich die gerichtliche Praxis in erheblichem Umfang über die gesetzliche Regelung des § 257c StPO hinwegsetze. So würden ein Großteil der Absprachen nicht protokolliert werden, die Verhandlungen über das Strafmaß außerhalb der Hauptverhandlung geführt werden und die Angeklagten Geständnisse ablegen, deren Wahrheitsgehalt zumindest zweifelhaft sind. Geständnisse würden nicht mehr auf ihre Richtigkeit überprüft und Strafrahmen willkürlich angesetzt, um Angeklagte unter Druck zu setzen.
Solchen „informellen Absprachen“ hat das BVerfG nun eine klare Absage erteilt. Solch ein verkürzter Prozeß sein künftig in der Regel ein Revisionsgrund. Auch die Staatsanwaltschaft hat das BVerfG mit seinem Urteil in die Pflicht genommen: Staatsanwälte dürfen sich nicht mehr an informellen Absprachen beteiligen und müssen künftig sogar Rechtsmittel gegen Urteile einlegen, die darauf beruhen.
Das BVerfG stellt klar, daß das im Grundgesetz verankerte Schuldprinzip und die mit ihm verbundene Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sowie der Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens, die Unschuldsvermutung und die Neutralitätspflicht des Gerichts es ausschließen, die Handhabung der Wahrheitserforschung, die rechtliche Subsumtion und die Grundsätze der Strafzumessung zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts zu stellen.
Mit der Entscheidung hob das BVerfG zugleich die Strafurteile aller drei Beschwerdeführer auf.
BVerfG, Urteil vom 19.03.2013, Az.: 2 BvR 2628/10, Az.: 2 BvR 2883/10 und Az.: 2155/11.



Eingestellt am 21.03.2013 von A. Schweizer
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