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Strafe bei Drogenhandel

BTM- Anwalt Amely Schweizer erreicht niedrige Strafe bei Drogenhandel

Den beiden Angeklagten X und Y wurde vorgeworfen, Anfang November 2012 einen schwunghaften Handel mit Heroin und Kokain von Ludwigsburg bzw. Stuttgart Kornwestheim aus getätigt zu haben.
Am 11.11.2012 hätte sich der X in die Niederlande begeben und dort mindestens 81,395 Gramm Heroin sowie 10,75 Gramm Kokain erstanden und dies mit dem Zug nach Ludwigsburg transportiert.
Das Rauschgift hätten X und Y zum großenTeil in der Wohnung des Y gelagert. Der X habe dann in mehreren Fällen das von Y überbrachte Heroin an weitere Abnehmer verkauft, während der Y das Umfeld abgesichert habe.
Auf die Spur der Angeklagten kamen die Ermittler durch Ermittlungen gegen mehrere Personen, die verdächtigt wurden, Heroin in die Justizvollzugsanstalt Heilbronn einzuschleusen. Durch weitere Zeugenangaben und verdeckte Ermittlungen wurden X und Y am 03.12.2012 festgenommen.
Der Vorwurf der gemeinschaftlichen Einfuhr von Heroin und Kokain in nicht geringer Menge sowie des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln konnte in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten werden.
Bereits der Anklagepunkt des Einfuhrschmuggels von Heroin in nicht geringer Menge gegen den Y wurde, nach erfolgreicher Intervention seiner Verteidigerin, BTM Anwalt Amely Schweizer, vom Landgericht Heilbronn nicht zugelassen.
BtM Anwalt Amely Schweizer monierte erfolgreich, daß die Staatsanwaltschaft für den Einfuhrschmuggel keinerlei handfeste Beweise vorlegen konnte. So berief sich die Staatsanwaltschaft zum Beweis des Anklagepunktes lediglich darauf, der X – welcher erheblich einschlägig vorbestraft ist – hätte bereits in früheren Verfahren Heroin aus den Niederlanden besorgt und würde über gute Verbindungen zu Rauschgiftlieferanten in den Niederlanden verfügen, was sich auch daran zeigen würde, daß bei ihm ein Zettel mit holländischen Telefonnummern gefunden worden sei. Zudem seien beide Angeklagten äußerst konspirativ vorgegangen, die Telefonüberwachungen hätten dies bestätigt.
Auch der Vorwurf des gemeinschaftlichen Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge konnte nicht aufrechterhalten werden. Zwar wurde der Großteil des Heroins in der Wohnung des Y aufgefunden. Y, der seine Wohnung in Kornwestheim jedoch nicht mehr benutzte, gab an, keinerlei Kenntnis davon gehabt zu haben, daß der X seine Wohnung als Heroinbunker Bunker benutzt hatte.
Durch die erfolgreiche Verteidigung von BtM Anwalt Amely Schweizer wurde der Y lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt wegen Beihilfe zum Handeltreiben in zwei Fällen. Die Strafe für den angeklagten Einfuhrschmuggel hätte gem. § 30 Abs. I Nr. 4 BtMG bereits nicht unter zwei Jahren betragen, die Strafe für den Drogenhandel in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. I Nr. 2 BtMG nicht unter einem Jahr.

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Eingestellt am 23.07.2013 von A. Schweizer
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